Bürgerkomitee Magdeburg e.V. – Verein zur Aufklärung des Machtmissbrauchs durch SED und MfS

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bürgerkomitee Magdeburg e.V.“ und ist im Vereinsregister Magdeburg eingetragen.

Der Verein mit Sitz in Magdeburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Ziele

Der Verein ist parteiunabhängig.

Zweck und Ziel des Vereins sind es, den Missbrauch der Macht durch SED und aller sie stützenden Organisationen aufzudecken. Dazu gehören in erster Linie das MfS sowie Teile der Polizei und der Justiz.

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Aneignung und Verbreitung von Kenntnissen über die politischen, ethischen und moralischen Wirkungen von stalinistischen Verbrechen im Gebiet des heutigen Landes Sachsen-Anhalt sowie durch die Informationen und Aufklärung über den politischen Widerstand und über diktaturfördernde Verhaltensmuster zur öffentlichen und persönlichen Vergangenheitsbewältigung und Förderung eigenverantwortlicher und demokratischer Verhaltensweisen. Zu den Schwerpunkten gehören unter anderem die Arbeit mit politisch interessierten Bürgern sowie die schulische und außerschulische Bildungsarbeit mit Schülern, Jugendlichen und Heranwachsenden.

Der Verein betreibt das Dokumentationszentrum in der Gedenkstätte Moritzplatz Magdeburg am Moritzplatz, Umfassungsstraße 76, 39124 Magdeburg, um die Ziele und Aufgaben des Vereins zu verwirklichen und wissenschaftliche Aufarbeitung zu ermöglichen bzw. der Wissenschaft Material zur Aufarbeitung zugänglich zu machen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung finanzieller Mittel

Der Verein finanziert sich aus zweckgebundenen Fördergeldern des Landes Sachsen-Anhalt, der Landeshauptstadt Magdeburg, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Buchverkäufen.

Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insbesondere werden die öffentlichen Zuwendungen für die Bezahlung der Mitarbeiter und den Betrieb des Dokumentationszentrums verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Eine Finanzierung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann allerdings eine angemessene Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben mit einfacher Mehrheit beschließen.

Fallen die zweckgebundenen Mittel für den Betrieb des Dokumentationszentrums weg, insbesondere die Fördergelder des Landes Sachsen-Anhalt, wird das Dokumentationszentrum des Bürgerkomitee Magdeburg geschlossen, sobald die vorhanden finanziellen Mittel im laufenden Geschäftsjahr aufgebraucht sind.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt und bei Nichtbestehen der Stiftung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Unterstützung von Opfern des Stalinismus.

§ 4 Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Mitglied ist insbesondere, wer im Dokumentationszentrum am Moritzplatz für den Verein eingestellt ist und arbeitet oder wer im Sinne der Ziele des Vereins mitarbeiten möchte.

Nicht aufgenommen werden Personen, die für das MfS gearbeitet haben oder in irgendeiner Form dem Machtmissbrauch der SED unterstützte.

Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.

Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

Mitglieder sind beitragspflichtig.

Fördernde Mitglieder sind

  • Privatpersonen oder
  • Vereine, Verbände und Unternehmen, die den Verein regelmäßig finanziell unterstützen.

Fördermitglieder besitzen bei satzungsändernden Abstimmungen kein Stimmrecht.

Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge und besitzen bei satzungsändernden Abstimmungen kein Stimmrecht. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit berufen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Teilnahme an der Gründungsversammlung oder nach schriftlichen Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in welcher der Austritt erklärt wird. Der Ausschluss kann nur durch 2/3-Mehrheit der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder mit sofortiger Wirkung erfolgen. Gründe für einen solchen Ausschluss können sein:

  • Satzungsverletzung
  • Schädigung des Ansehens oder Interessen des Vereins
  • Rückstände bei der Beitragszahlung i.H.v. 2 Jahresbeiträgen.

Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewährleisten.

Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangen. Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Mit der Einladung ist der Kassenbericht zur Überprüfung durch die Mitglieder beizufügen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50 % der Mitglieder anwesend sind.

Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Versammlungsleiter (Vorstandsmitglied) eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, sofern mindestens 3 Mitglieder bei der zweiten Versammlung mit anwesend sind. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig; hierbei ist bei der Einladung hinzuweisen. Ist Gegenstand eines Tagesordnungspunktes die Wahl des Vorstandes, die Auflösung des Vereins oder eine Satzungsänderung, besteht hinsichtlich dieser Tagesordnungspunkte weiterhin nur dann Beschlussfähigkeit, wenn eine Anzahl von Mitgliedern anwesend ist, die gemäß den übrigen Paragrafen dieser Satzung erforderlich sind.

Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen.

Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Beschlussfassung und Wahlen erfolgen offen oder geheim, wenn eine einfache Mehrheit dies beschließt. Sie sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmung/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Es sind der Vorsitzende und zwei Stellvertreter. Ein Stellvertreter übernimmt die Aufgaben des Kassierers.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert 3 Jahre.

Der Vorstand nimmt die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr wahr. Dazu sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern nötig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind durch zwei Mitglieder des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird jedes Jahr vom Vorstand in der Mitgliederversammlung neu vorgeschlagen und muss die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung erhalten.

Der Beitrag ist jährlich bis zum 31. März eines Jahres zu entrichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit nicht etwas anderes beschlossen wird.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bevor der Beschluss zur Auflösung des Vereins in der Mitgliederversammlung gestellt werden darf, wird durch den Vorstand angestrebt, dass das Dokumentationszentrum des Vereins und die dort beschäftigten Mitarbeiter in neue Arbeitsverhältnisse übergeleitet werden. Dazu sollen vorrangig Gespräche mit der Stiftung Gedenkstätten des Landes Sachsen-Anhalt geführt werden, um einen Übergang des Dokumentationszentrums und der Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Mitarbeiter in die Stiftung zu ermöglichen. Ziel ist das Dokumentationszentrum in der Gedenkstätte Moritzplatz Magdeburg zu erhalten.

§ 11 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde am 30.06.1990 beschlossen.
Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Die 1. Änderung dieser Satzung zu der vorliegenden Form wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.02.1991 beschlossen.

Die 2. Änderung in vorstehender Satzung wurde durch schriftliche Abstimmung in der Zeit  vom 24.01. bis 12.02.1994 beschlossen.

Die 3. Änderung in vorstehender Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am   19.12.1994 beschlossen.

Die 4. Änderung in vorstehender Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.12.1995 beschlossen.

Die 5. Änderung in vorstehender Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am   30.03.2006 beschlossen.

Die 6. Änderung in vorstehender Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.04.2013 beschlossen.

Die 7. Änderung vorstehender Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am
16.04.2015 beschlossen

Die 8. Änderung vorstehender Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2019 beschlossen.