Zwangsadoption in der DDR

Zwangsadoption in der DDR

Abschlusstagung des Forschungsverbundes am 23. Januar 2026 in der Evangelischen Fachschule Berlin

2022 wurde das Deutsche Institut Heimerziehungsforschung (DIH) vom Bundesministerium des Innern mit der Umsetzung des wissenschaftlichen Forschungsprojektes zur Aufarbeitung der Zwangsadoption in der SBZ/DDR in der Zeit von 1945 bis 1989 beauftragt. Im Dezember 2025 konnte das interdisziplinär angelegte Projekt abgeschlossen werden. Am 23. Januar 2026 wurden die Forschungsergebnisse in Berlin vorgestellt. Der Forschungsverbund ging fünf Teilgebieten nach:

  • Welche Bedeutung, welchen Umfang und welche historische Dimension hatten politisch motivierte Adoptionsverfahren?
  • Unter welchen Umständen kam es zu sogenannten Zwangsadoptionen?
  • Wie wird der Begriff der Zwangsadoption unterschiedlich definiert?
  • In welchem Zusammenhang standen Adoptionen mit politischer Haft, Ausreisebestrebungen oder anderen repressiven Maßnahmen des Staates?
  • Welche Auswirkungen hatten diese Erfahrungen auf die Betroffenen und deren Verarbeitung der erzwungenen Trennung?

Wie das DIH informiert, ergab die Studie, dass der Begriff „Zwangsadoption“ in den 1960er Jahren im Kontext des Kalten Krieges entstand und sich ursprünglich vor allem auf Kinder von Republikflüchtlingen bezog, denen eine Rückkehr zu ihren Familien verwehr wurde. In der Folge wurde er medial und politisch ausgeweitet und zu einem Sammelbegriff für unterschiedliche Formen staatlicher Eingriffe. Heute soll der Begriff immer eine Leid- und Unrechtserfahrung ausdrücken, lässt aber auch einen versöhnlichen Bezug zur Herkunftsfamilie zu, da die betroffenen Eltern ihre Kinder nicht freiwillig hergegeben haben.

Das vom DIH geleitete Projekt unter Beteiligung der Universitäten Leipzig, Düsseldorf, Mainz und der Medical School Berlin wertete über 1.300 Adoptionsakten sowie über 600 Akten des MfS, 500 Artikel aus Fachzeitschriften und 140 urteile zur Erziehungsrechtsentzügen der DDR aus. Herzstück der Quellengrundlage waren über 2.000 Seiten Interviewtranskription von betroffenen Eltern und Kindern. Die Auswertung der Quellen lässt auf 95.000 Fälle von Zwangsadoption in der DDR schließen. Nachweisbar ist seine aktive Adoptionspolitik seit ca. 1970, wobei oft sozial schwache Familien und alleinerziehende Mütter in den Fokus des Referats Jugendhilfe (Ministerium für Volksbildung in der DDR) gerieten. Als Gründe für erfolgte Zwangsadoptionen wurde u.a. der Anspruch dauerhafte Heimaufenthalte zu verhindern, die Arbeitsbelastung im Referat Jugendhilfe zu reduzieren und Kostenfaktoren (Heim-, Pflege- und Personalkosten) nachgewiesen. Die Studie zeigt, dass es ab den 1970er Jahren mehr Bewerber als Adoptiveltern gab, als Kinder, die adoptiert werden konnten. Etwa achtzig Prozent der Adoptionen wurden auf Grundlage einer (erzwungenen) Einwilligung durchgeführt, ca. zwanzig Prozent aufgrund des Verzichts auf die Einwilligung beispielsweise durch Erziehungsrechtsentzug.

Wie Prof. Dr. Karsten Laudien beschreibt, zeigen die Forschungsergebnisse, dass sich ein systematisch, zentral gesteuertes Vorgehen der DDR zur politischen Wegnahme von Kindern nicht nachweisen lässt – auch nicht durch das MfS. „Es gab keine staatlich verordnete Adoptionspraxis zur politischen Verfolgung.“, so Laudien. „Das Unrecht entstand aus autoritären Strukturen, fehlendem Rechtsschutz und weitreichenden Handlungsspielräumen der Jugendhilfebehörden vor Ort.“ Wenngleich das „Wohl des Kindes“ mit den ideologischen Werten des Staates untrennbar verbunden waren, so ist keine systematische Vorgehensweise des Staates nachweisbar. Die Akten belegen vielmehr sogenannte Gelegenheitsstrukturen und willkürliche Entscheidungen der Verwaltung aufgrund von fehlender Ausbildung oder fehlender Empathie. Dabei gingen die Jugendhilfebehörden der DDR mit unverhältnismäßiger Härte gegen die Eltern vor und setzten diese massiv unter Druck. Wie das DIH informiert, entstanden schätzungsweise elf Prozent der Adoptionen aus alltäglichen Krisen heraus. Junge alleinstehende Mütter gerieten nach Trennung, durch Krankheit oder Wohnungsnot in Kombination mit Überforderung ins Visier der Behörden. Ein unaufgeräumter Haushalt, Fehlzeiten im Betrieb oder unregelmäßige Besuche des Kindes in der Krippe konnten ausreichen, um das Sorgerecht und die „Erziehungsfähigkeit“ infrage zu stellen. Prof. Dr. Anke Dreier-Horning erklärt, dass die Eltern keine Chance hatten gegen die Jugendhilfe anzukommen und genau das mache das Unrecht aus. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde die endgültige Trennung vom Kind teilweise schon vor der Geburt angestrebt. Die Kinder wurden dann teils ohne Einwilligung der Eltern in Pflegefamilien mit dem Ziel der späteren Adoption untergebracht.

Die Forschenden plädieren für eine differenzierte Erinnerungskultur: „Zwar lässt sich das Bild einer politisch motivierten, flächendeckend organisierten „Kinderraub-Praxis“ nicht bestätigen, zugleich aber darf das bedrückende Schicksal vieler Betroffener nicht relativiert werden. Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, Betroffene zu entstigmatisieren, Anerkennung für erfahrenes Unrecht zu schaffen und Lehren für heutige Jugendhilfe und Sozialarbeit zu ziehen.“

Fotos: Anna Skiba